Dass ein Dritter dem Beschuldigten hätte schaden wollen, machte dieser allerdings zu keiner Zeit geltend. Nach Überzeugung der Kammer ist insgesamt davon auszugehen, dass der Hackerangriff vom Beschuldigten als Schutzbehauptung herangezogen wurde, was sich insbesondere auch in der Verteidigungstaktik zeigt, welche darauf abzielt, die Verfehlungen des Beschuldigten jeweils auf unbekannte Drittpersonen abzuschieben (vgl. pag. 684, Ziff. 11 und pag. 687, Ziff. 20 der Berufungserklärung). 7.9 Gesamtwürdigung