In dieser Einvernahme – und im Übrigen auch in den darauffolgenden – deutete er zudem weder einen möglichen Hackerangriff an, noch äusserte er sein Erstaunen darüber, dass die Dateien auf seinen Datenträgern gefunden wurden. Ein möglicher Hackerangriff wurde erst anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2018 (erste Hauptverhandlung) Thema (pag. 210, Z. 43 ff.). Wie der Beschuldigte jedoch oberinstanzlich zu Protokoll gab, war sein Computer nicht mit dem WLAN verbunden; ein externer Hackerangriff auf sein Rechnernetz war somit per se nicht möglich.