222 i.V.m. pag. 219). Obwohl gestützt auf die Erwägungen des Berichts grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass sich eine Drittperson Zugriff auf den Computer des Beschuldigten beschafft haben könnte, ist nach Ansicht der Kammer ein Hacking vorliegend nicht naheliegend: A priori hat der Beschuldigte die Taten in seiner Ersteinvernahme, wie bereits mehrfach erwähnt, vollumfänglich eingestanden. In dieser Einvernahme – und im Übrigen auch in den darauffolgenden – deutete er zudem weder einen möglichen Hackerangriff an, noch äusserte er sein Erstaunen darüber, dass die Dateien auf seinen Datenträgern gefunden wurden.