17 nem unbekannten Hacker auf seinen Rechner heruntergeladen worden (pag. 684, Ziff. 11 der Berufungserklärung). Oberinstanzlich erklärte er zudem, der Computer sei gar nicht an das WLAN angeschlossen gewesen (pag. 873, Z. 119). Dem Nachtrag zum Bericht des FDF vom 22. Oktober 2016 ist zu entnehmen, bei nicht geschütztem bzw. offenem WLAN-Netzwerkzugang könne sich im Prinzip jede Person, welche sich im Abdeckungsbereich, d.h. in der Regel in einem Umkreis von maximal ca. 50 bis 100 Metern befände, mit diesem verbinden. Würden sich auch noch andere Geräte in demselben WLAN-Netzwerk befinden, so könnte auch