Aufgrund dieses Umstands ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Beschaffen, der Besitz und das Verbreiten der aufgefundenen Daten alleine dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Der Beschuldigte machte dazu geltend, die auf seinem Rechner sichergestellten Bild- und Videoerzeugnisse würden nicht von ihm stammen, sondern seien von ei-