40). Was die Täterschaft betrifft, so ist vorab festzustellen, dass sich die Datenträger und der Computer mit der aufgefundenen Pornografie im alleinigen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befanden. Der Beschuldigte gab diesbezüglich auch selber an, dass niemand ausser ihm selber Zugriff auf die Geräte hatte (pag. 23, Z. 13; pag. 24, Z. 61; pag. 209, Z. 22 f.). Aufgrund dieses Umstands ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Beschaffen, der Besitz und das Verbreiten der aufgefundenen Daten alleine dem Beschuldigten zuzurechnen sind.