Die objektiven Beweismittel lassen den unzweifelhaften Schluss zu, dass auf dem Computer bzw. auf diversen Datenträgern des Beschuldigten bis zum 6. August 2016 Filme und Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, mit virtueller Kinderpornografie mit Zoophilie und mit sexueller Gewalt abgespeichert waren. Zudem lässt sich den Berichten des fedpol und des FDF entnehmen, dass der Beschuldigte während des Downloads von verbotenen Dateien seinerseits Erzeugnisse für andere Nutzer zum Download (inkl. Jugendlichen) zugänglich machte und diese von anderen Nutzern auch effektiv angefordert wurden (pag. 40).