881), ist vorliegend allerdings nicht von Belang. Fakt ist, dass beim Beschuldigten anlässlich der Haudurchsuchung Datenträger mit verbotener Pornografie gefunden wurden. Auf die objektiven Beweismittel kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Die objektiven Beweismittel lassen den unzweifelhaften Schluss zu, dass auf dem Computer bzw. auf diversen Datenträgern des Beschuldigten bis zum 6. August 2016 Filme und Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, mit virtueller Kinderpornografie mit Zoophilie und mit sexueller Gewalt abgespeichert waren.