Die DVDs seien durch die Polizei von Hand bis 379 durchnummeriert worden. Ihm seien jedoch nur 356 DVD ausgehändigt worden (pag. 820). Für die Kammer ist nicht begreiflich, inwiefern diese Anschuldigung – sollte sie denn auch der Wahrheit entsprechen, was vorliegend jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und somit auch nicht näher zu prüfen ist – Einfluss auf die im Protokoll festgestellten Ergebnisse in Bezug auf die bei ihm aufgefundene verbotene Pornografie haben sollte. Dass eine Differenz zwischen den sichergestellten und dem Beschuldigten wieder ausgehändigten DVDs besteht, mag möglich sein (vgl. pag. 881), ist vorliegend allerdings nicht von Belang.