Auch der Zeuge E.________ machte keinerlei Bemerkungen dazu, dass die Hausdurchsuchung unzulässig durchgeführt worden wäre. Auch hier ist davon auszugehen, dass er sich an spezielle Vorkommnisse anlässlich der Hausdurchsuchung auch heute noch hätte erinnern können, so, wie er sich genauestens an die Komplikationen betreffend Zutritt und Schlüsselorganisation erinnern konnte (vgl. Ausführungen Ziff. 7.8.3 hiervor). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Polizei habe ihn anlässlich der Hausdurchsuchung bestohlen: 20 DVDs seien aus den Beweisen verschwunden. Die DVDs seien durch die Polizei von Hand bis 379 durchnummeriert worden.