Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gilt dies auch für die Hausdurchsuchung, welche am 21. Juli 2016 korrekt angeordnet und am 9. August 2016 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt wurde. Das Protokoll und das Sicherstellungsverzeichnis dieser Hausdurchsuchung deuten keineswegs auf eine unzulässige Vorgehensweise von Seiten der Polizei hin. Auch der Zeuge E.________ machte keinerlei Bemerkungen dazu, dass die Hausdurchsuchung unzulässig durchgeführt worden wäre.