16 des Nachtrags FDF). Der Bericht erweist sich überdies als sehr ehrlich verfasst, wurde darin doch festgehalten, die Zeiten im Bericht sowie in den Beilagen seien mit einer Computerzeit festgehalten, ob diese allerdings jeweils mit der exakten Uhrzeit übereinstimme, könne nicht beurteilt werden (pag. 38). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gilt dies auch für die Hausdurchsuchung, welche am 21. Juli 2016 korrekt angeordnet und am 9. August 2016 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt wurde.