Die objektiven Beweismittel bestehen vorwiegend aus Berichten der Polizeibehörden sowie aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Die Berichte des FDF und des Bundesamtes für Polizei fedpol wurden sorgfältig erstellt und lassen keine Zweifel an einer wahrheitsgetreuen Widergabe der Erkenntnisse offen. Der Bericht des FDF ist sodann nachvollziehbar, schlüssig und es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern die Abgrenzung zwischen illegaler und legaler Pornografie nicht erkannt hätte.