Es ist denn auch genau dieser Umstand, welcher darauf hindeutet, dass die Einvernahme mit dem Beschuldigten eben nichts Spezielles in sich barg, ansonsten E.________ sich mit Sicherheit daran hätte erinnern können. So erinnerte er sich beispielsweise hinsichtlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung an das eher ungewöhnliche Vorgehen, dass extern ein Schlüssel organisiert werden musste, zumal der Beschuldigte die Tür nicht öffnete (pag. 864, Z. 26 ff.). Die Aussagen des Zeugen E.________ können insgesamt als authentisch und glaubhaft bezeichnet werden.