Die Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind nach Ansicht der Kammer hingegen glaubhaft und überzeugend. Angesichts der langen Zeitspanne zwischen Einvernahme und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der zahlreichen Einvernahmen, die E.________ jährlich durchführt, erstaunt es wenig, dass er sich an die Einvernahme kaum noch erinnern konnte und auf das Protokoll verweisen musste (pag. 864, Z. 30 ff.). Es ist denn auch genau dieser Umstand, welcher darauf hindeutet, dass die Einvernahme mit dem Beschuldigten eben nichts Spezielles in sich barg, ansonsten E._____