15 Auch oberinstanzlich vermochte der Beschuldigte keine überzeugenden und glaubhaften Aussagen mehr machen. Er blieb bei seinen Aussagen, wonach er keine Kenntnis der verbotenen Dateien hatte bzw. dass er anlässlich seiner Ersteinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen sei. Er wisse nicht mal, ob er überhaupt etwas geantwortet habe (pag. 873, Z. 30). Der Beschuldigte katapultierte sich auch oberinstanzlich in die Rolle eines Opfers des Systems, indem er angab, diese Leute [die Polizei] seien Gewinner.