Diesen Aussagen ist entsprechend kein massgeblicher Beweiswert beizumessen. Im Rahmen der (zweiten) erstinstanzlichen Verhandlung beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, Ausführungen zu seinem angeblich labilen Gesundheitszustand zu machen und sich als «Opfer des Systems» darzustellen. So gab er beispielsweise auf Frage des Gerichtspräsidenten, wie er sich erklären könne, dass bei ihm Festplatten und Speichermedien mit illegaler Pornografie gefunden worden seien, an, er könne sich dies bis heute nicht erklären. Er habe Gerichtspräsidentin J.________ seine Überlegungen an der letzten Verhandlung [Anm.