Die Erstaussagen des Beschuldigten erfüllen sämtliche Realkennzeichen. Sie sind konstant im zentralen Handlungsablauf, strukturgleich, logisch konsistent homogen und folgerichtig. Sie enthalten keine Widersprüche, sind detailgenau und detailreich und enthalten keine Verlegenheiten oder Übertreibungen. Der Beschuldigte gibt sogar ein Motiv an, weshalb er kinderpornografische Inhalte konsumiert habe: Er habe das nur aus Neugier getan, und nicht, weil es ihn angesprochen habe (pag. 25, Z. 115). Weiter führte er aus, er habe in letzter Zeit vermutlich zu viel Zeit gehabt, ansonsten er nie auf solche Sachen gekommen wäre (pag. 26, Z. 130 ff.).