Nachdem bereits äusserst zweifelhaft ist, ob im Einvernahmezeitpunkt überhaupt eine Krankheit bestanden hat, ist umso mehr zu bezweifeln, dass diese in einer solchen Schwere vorgelegen hat, dass sie geeignet gewesen wäre, seine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit einzuschränken. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei anlässlich seiner Erstbefragung am 9. August 2016 folglich verwertbar und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen. 7.8.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Erstaussagen des Beschuldigten erfüllen sämtliche Realkennzeichen.