Aus diesem Grund kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, wenn er im Nachhinein behauptet, er sei am 9. August 2016 nicht einvernahmefähig gewesen. Nachdem bereits äusserst zweifelhaft ist, ob im Einvernahmezeitpunkt überhaupt eine Krankheit bestanden hat, ist umso mehr zu bezweifeln, dass diese in einer solchen Schwere vorgelegen hat, dass sie geeignet gewesen wäre, seine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit einzuschränken.