Der Einwand zielt ins Leere. Sodann erscheint auch fraglich, ob die beim Beschuldigten damals angeblich bestehende Depression und Schlafentzug bzw. Schlafstörungen überhaupt geeignet gewesen wären, eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen, wenn sie denn auch tatsächlich vorgelegen hätten. Der Beschuldigte unterliess es im gesamten Prozess, einen Arztbericht einzureichen, welcher die Diagnose einer (schweren) Erkrankung im Zeitpunkt der Einvernahme vom 9. August 2016 oder auch sonst wann belegt hätte.