Schon die zweite Einvernahme am 14. September 2016 – mithin nur einen Monat nach der Ersteinvernahme – zeigt, dass eine Einschüchterung beim Beschuldigten kaum vorgelegen haben dürfte: Er verweigerte die Aussage von Beginn weg (pag. 29 ff.). Gar auf die Frage, ob er eines der ihm zustehenden Rechte geltend machen wolle, antwortete der Beschuldigte mit «Ich verweigere die Aussage». Ein solches Verhalten wäre von einer eingeschüchterten beschuldigten Person indessen nicht zu erwarten. Der Einwand zielt ins Leere.