384 bzw. pag. 366). Wieso er also nicht in der Lage hätte sein sollen, auch bereits anlässlich der Ersteinvernahme seine gesundheitlichen Bedenken mitzuteilen, leuchtet nicht ein. Mit Berufungserklärung vom 19. November 2020 brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschuldigte habe nicht unmittelbar nach der Befragung auf die Umstände aufmerksam machen können, zumal er durch die Verhörtechnik und –taktik eingeschüchtert gewesen sei (pag. 683 f.). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Schon die zweite Einvernahme am 14. September 2016 – mithin nur einen Monat nach der Ersteinvernahme – zeigt, dass eine Einschüchterung beim Beschuldigten kaum vorgelegen haben dürfte: