Dieses Vorgehen der Polizei stellt indessen nichts Ungewöhnliches dar; zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts abzuleiten. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, wenn sie festhält, der Beschuldigte hätte den Einwand, nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein, bereits früher anbringen müssen. Auch in den Augen der Kammer erscheint doch sehr fraglich, weshalb dieser Einwand erst zwei Jahre später erfolgte, musste sich doch der Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass er sich mit einem Geständnis belastet und dies strafrechtliche Folgen für ihn haben würde.