Zum Vorbringen, er sei erst bei der 20. Frage mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden, sei erwähnt, dass sich die ersten 19 Fragen der Einvernahme auch nicht mit dem Tatvorwurf an sich, sondern mit den Eigentumsverhältnissen und den Zugriffsrechten an den Speichermedien befassten. Mit Frage 20 wurde dem Beschuldigten die Feststellung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KO- BIK) vorgehalten, woraufhin er sein vollumfängliches Geständnis ablegte (pag. 25, Z. 85 ff.). Dieses Vorgehen der Polizei stellt indessen nichts Ungewöhnliches dar; zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts abzuleiten.