Es ist daher mehr als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin am frühen Morgen und weit vor seiner Ersteinvernahme bei der Polizei wusste, worum es geht und was ihm konkret vorgeworfen wird. Zum Vorbringen, er sei erst bei der 20. Frage mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden, sei erwähnt, dass sich die ersten 19 Fragen der Einvernahme auch nicht mit dem Tatvorwurf an sich, sondern mit den Eigentumsverhältnissen und den Zugriffsrechten an den Speichermedien befassten.