sowie Z. 39 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 2. April 2021, die Polizei habe es unterlassen, ihn am Anfang der Einvernahme über die ihm vorgeworfenen Taten zu informieren und er sei erst bei Frage 20 über den Tatvorwurf informiert worden (pag. 819 f.), lässt sich dem Protokoll vom 9. August 2021 entnehmen, dass er zu Beginn der Einvernahme über den Verfahrensgegenstand informiert wurde: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen Pornographie eingeleitet worden. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. […]» (pag. 23, Z. 2 f.). Vor besagter Einvernahme wurde beim Beschuldigten zudem eine Hausdurchsuchung durchgeführt.