Die differenzierten wie auch sachlich, zeitlich und örtlich schlüssigen Antworten des Beschuldigten auf die ihm gestellten Fragen während der Einvernahme vom 9. August 2016 deuten in massgeblicher Weise darauf hin, dass er die Fragen jeweils verstanden hat und vernunftgemäss beantworten konnte. Auch der Zeuge E.________, notabene ein Polizist mit fast 30 Jahren Berufserfahrung, konnte oberinstanzlich bestätigen, dass der Beschuldigte sich nicht in einem aussergewöhnlichen Zustand befunden habe (pag. 865, Z. 9 ff. sowie Z. 39 ff.).