So finden sich im gesamten Protokoll der Einvernahme keinerlei Hinweise darauf, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Befragung eingeschränkt gewesen wäre, ebenso, dass ihm seitens der Verfahrensleitung gedroht oder er unter Druck dazu genötigt worden wäre, Aussagen zu machen oder das Protokoll zu unterzeichnen. Die differenzierten wie auch sachlich, zeitlich und örtlich schlüssigen Antworten des Beschuldigten auf die ihm gestellten Fragen während der Einvernahme vom 9. August 2016 deuten in massgeblicher Weise darauf hin, dass er die Fragen jeweils verstanden hat und vernunftgemäss beantworten konnte.