Vorliegend bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in seinem damaligen Zustand nicht fähig gewesen wäre, die ihm von der Polizei gestellten Fragen und deren Kontext zu verstehen und korrekte Angaben zu machen. So finden sich im gesamten Protokoll der Einvernahme keinerlei Hinweise darauf, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Befragung eingeschränkt gewesen wäre, ebenso, dass ihm seitens der Verfahrensleitung gedroht oder er unter Druck dazu genötigt worden wäre, Aussagen zu machen oder das Protokoll zu unterzeichnen.