Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag. 27). Daran, dass er sich selber verteidige, hielt der Beschuldigte denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2017 fest, indem er Akteneinsicht beantragte, weil er sich selber verteidige (pag. 33). Vorliegend bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in seinem damaligen Zustand nicht fähig gewesen wäre, die ihm von der Polizei gestellten Fragen und deren Kontext zu verstehen und korrekte Angaben zu machen.