, N 7 zu Art. 114). In Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 612, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 9. August 2016 zu Beginn der Einvernahme über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde und keines der ihm zustehenden Rechte – insbesondere das Recht auf Beizug eines Rechtsanwalts – geltend machen wollte. Er hat sodann unterschriftlich bestätigt, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag.