12 An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Einen Anwendungsfall für die Vernehmungsunfähigkeit ist bspw. die kombinierte Wirkung von Drogensucht, Entzugserscheinungen und einer starken Dosis Beruhigungsmitteln (ENGLER, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 7 zu Art. 114).