Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Entsprechend den Anforderungen an die Vernehmungsfähigkeit muss der Beschuldigte körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen über seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen (ENG- LER, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 114).