114 Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen.