140 StPO unter dem Titel «Verbotene Beweiserhebungsmethoden» konkretisiert: Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Abs. 1). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2; THOMMEN, Kommentar StPO, 2. Aufl., N 106 zu Art. 3). Die Verhandlungsfähigkeit setzt gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen.