Für die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des letzten Wortes an der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Ziff. 7.5 hiervor verwiesen. 7.8 Würdigung durch die Kammer 7.8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll.