Auf Vorhalt, das fedpol habe damals gemeldet, dass auf der IP-Adresse des Beschuldigten Kinderpornografie heruntergeladen worden sei und er angegeben habe, das stimme, antwortete der Beschuldigte, dies müsse er gewesen sein. Nachdem ihm die entsprechende Stelle vorgelesen wurde, korrigierte er und gab an, das stimme nicht. Er könne es sich zudem nicht erklären, wieso es so im Protokoll stehe, er habe es nicht gesagt und es stimme auch nicht. Der Beschuldigte führte weiter aus, sein Fall sei vergleichbar mit demjenigen im Urteil 6B_744/2010. Er habe keine Kenntnis der verbotenen Dateien gehabt.