Abweichungen von einer «normalen» Einvernahme habe es nicht gegeben. Im Weiteren sei weder Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, noch seien ihm für ein Geständnis Gegenleistungen versprochen worden (pag. 864 ff., Z. 40 ff.). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich im Wesentlichen zu Protokoll, er habe erst 22 Monate nach der Ersteinvernahme gesehen, was er unterschrieben habe, weshalb er nicht vorher reagiert habe, dass er nicht einvernahmefähig gewesen sei (pag. 870, Z. 26 ff.).