Auf Frage, ob der Beschuldigte jemals angetönt habe, nicht einvernahmefähig zu sein, gab E.________ zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dies aber ansonsten verbalisiert worden wäre. Die Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten geäussert habe, kein Recht auf einen Rechtsbeistand zu haben, beantwortete der Zeuge abschlägig. Man habe die Rechtsbelehrung so gemacht, wie sie im Protokoll stehe, was unter anderem bedeute, dass er [der Beschuldigte] auf freie Wahl einen Anwalt beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Abweichungen von einer «normalen» Einvernahme habe es nicht gegeben.