der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde zusätzlich der Zeuge E.________ einvernommen. Er führte aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob bei der Ersteinvernahme des Beschuldigten am 9. August 2016 etwas Spezielles vorgefallen sei. Er gehe jedoch davon aus, dass wenn dem so gewesen wäre, er sich daran erinnern könnte. Auf Frage, ob der Beschuldigte jemals angetönt habe, nicht einvernahmefähig zu sein, gab E.________ zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dies aber ansonsten verbalisiert worden wäre.