7.6 Bestrittener Sachverhalt Nachdem der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 9. August 2016 noch zugab, verbotene Pornografie (Kinder- und Tierpornografie, nicht aber Gewaltvideos) heruntergeladen und konsumiert zu haben, verweigerte er seither seine Aussagen und liess durch seine Verteidigung die Täterschaft vollumfänglich bestreiten. 7.7 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 605 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).