Der Beschuldigte führte in seiner eigenhändig verfassten Eingabe vom 4. Februar 2021 im Wesentlichen aus, die erste Einvernahme sei unverwertbar und die Auswertung der Daten sei fehlerhaft bzw. die Polizei habe falsche Angaben an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Er habe auf seinen Datenträgern sicher keine verbotenen Dateien gehabt, von denen er Kenntnis gehabt habe (pag. 812).