mithin stütze sie sich nur auf die (unverwertbaren) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Ersteinvernahme, verwerfe den Aspekt dann aber ohne jegliche weitere Begründung. Der Beschuldigte habe selber darauf hingewiesen, zu keinem Zeitpunkt einen Herrschaftswillen gehabt zu haben (pag. 878). 7.5 Vorbringen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte führte in seiner eigenhändig verfassten Eingabe vom 4. Februar 2021 im Wesentlichen aus, die erste Einvernahme sei unverwertbar und die Auswertung der Daten sei fehlerhaft bzw. die Polizei habe falsche Angaben an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.