Die Rechtsbelehrung sei nicht ausreichend erfolgt, namentlich sei der Beschuldigte über sein Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden. Es gebe daher grosse Zweifel, dass die Aussagen am 9. August 2016 als diejenigen gewertet werden könnten, die seinem Mandanten entsprächen. Weiter führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Vorinstanz behandle das Thema «unbekannte Hacker» nur am Rande; mithin stütze sie sich nur auf die (unverwertbaren) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Ersteinvernahme, verwerfe den Aspekt dann aber ohne jegliche weitere Begründung.