Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufungserklärung. Zusätzlich führte er aus, es sei trotz des Umstandes, dass die Kammer das Protokoll der Einvernahme vom 9. August 2016 als verwertbar erklärt habe (vgl. Ziff. 4 hiervor), auf die Ungereimtheiten dieser Einvernahme hinzuweisen. Die Rechtsbelehrung sei nicht ausreichend erfolgt, namentlich sei der Beschuldigte über sein Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden.