8 und 9 der Berufungserklärung). Die Einvernahme sei widerrechtlich zustande gekommen und müsse deshalb aus dem Recht gewiesen werden; auf diese dürfe als Beweismittel nicht zurückgegriffen werden (pag. 684, Ziff. 10 der Berufungserklärung). Die auf dem Rechner des Beschuldigten sichergestellten Bild- und Videoerzeugnisse würden, so die Verteidigung, nicht von ihm [dem Beschuldigten] stammen, sondern seien von einem unbekannten Hacker auf dessen Rechner heruntergeladen worden (pag. 684, Ziff. 11 der Berufungserklärung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwies Rechtsanwalt B._____