Auch habe der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Polizeigewahrsam seine Zeit benötigt, um sich wieder körperlich und seelisch erholen zu können. Und schliesslich sei die Angst des Beschuldigten, sich mit den Ermittlungsbehörden – die ihm derart unfair zugesetzt hätten – proaktiv mit einer Kritik wieder in Verbindung zu setzen und sich ihnen erneut aussetzen zu wollen, nachvollziehbar und verständlich. Nur der Hinweis ohne weitere Prüfung auf eine verspätete Kritik reiche nicht aus, diese als nicht gerechtfertigt zu verwerfen (pag. 684, Ziff. 8 und 9 der Berufungserklärung).