7 der Berufungserklärung). Weiter monierte die Verteidigung, das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte erst zwei Jahre nach der Befragung vom 9. August 2020 auf diese Umstände hingewiesen habe, er dies aber unverzüglich hätte tun müssen, überzeuge nicht. Unmittelbar nach der Befragung habe der Beschuldigte wohl nicht auf die Umstände hinweisen können, denn die durch die Verhörtechnik und -taktik verursachte Einschüchterung habe nicht so rasch verklungen sein können. Auch habe der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Polizeigewahrsam seine Zeit benötigt, um sich wieder körperlich und seelisch erholen zu können.