Die Verteidigung brachte zum Tatvorwurf der Pornografie oberinstanzlich mit Berufungserklärung vom 19. November 2020 vor, die ersten Einvernahmen des Beschuldigten, die er nicht in Anwesenheit eines Verteidigers über sich habe ergehen lassen müssen, könnten nicht als Beweismittel herangezogen und müssten aus dem Recht gewiesen werden. Die vom Beschuldigten geschilderten «Verhörzustände» anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie die Ignorierung seiner in diesem Zeitraum deutlich erkennbar angeschlagenen körperlichen und geistigen Gesundheit würden das Fairnessgebot gemäss Art. 3 StPO in Verbindung mit Art. 62 und Art.